Coronavirus SARS-CoV-2 / Covid-19
Kundeninformation (21.10.2022)
Wir empfangen wieder Kunden und halten uns natürlich an die Vorgaben des BAG.
Gerne sind wir auch online via Teams oder Zoom erreichbar oder rufen Sie uns an.
Versicherungsschutz
Betriebsunterbruchversicherung
Der Betriebsunterbruch versichert den Sachschaden durch Feuer, Wasser, Einbruch an der Sachen (Fahrhabe) und/oder dem Gebäude vorliegen, wenn der Betrieb teilweise oder gar nicht mehr weitergeführt werden kann. Eine Viruserkrankung ist somit kein versichertes Ereignis. Sonderlösungen können eine von solchen Schäden unabhängige Betriebsunterbrechungsdeckung selten vorsehen. Solche Speziallösungen werden nur punktuell gewährt, und die Prämien und Selbstbehalte sind in der Regel sehr hoch. Überdies bieten bloss wenige Versicherer diese Lösungen an, wobei ab WHO-Pandemiestufe in jedem Fall keine Deckung mehr besteht.
Reiseversicherung
Die Deckung muss im Einzelfall mit dem bestehenden Versicherer abgeklärt werden. Es lässt sich aber festhalten: wer eine Reise selbst absagt, hat keine Deckung. Die Kosten müssen selber getragen werden.
Mit dem Entscheid der WHO, die Corona-Epidemie zur Pandemie zu erklären, ist eine Aussage zu möglichen Deckungen aus einer Reiseversicherung noch schwieriger geworden. Weil die meisten Reiseversicherer einen Pandemieausschluss haben, sind die Versicherten nun auf die mögliche Kulanz der Versicherer angewiesen.
Epidemieversicherung
Gegenstand einer Epidemieversicherung sind Umsatzausfall, Warenschäden, Dekontaminations- und Mehrkosten wegen gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnungen zur Verhinderung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten. Anordnungen können sein: die Schliessung eines Betriebes, ein Tätigkeitsverbot einzelner Personen oder ein Verbot von Anlässen.
Angeboten werden solche Versicherungen primär für Firmen der Nahrungsmittelindustrie, des Hotel- und Gastrogewerbes sowie Verpflegungseinrichtungen von Spitälern, Heimen, Schulen oder öffentlich zu-gänglichen Kantinen.
Die Versicherer zeichnen für den Moment keine weiteren Risiken. Wenn überhaupt, wird das Coronavirus explizit ausgeschlossen.
Ab der WHO-Pandemiestufe besteht generell keine Versicherungsdeckung.
Die definitive Deckung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Hygieneversicherung
Gegenstand einer Hygieneversicherung sind Umsatzausfall, Warenschäden, Dekontaminations- und Mehrkosten wegen gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnungen zur Verhinderung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten durch Lebensmittel. Anordnungen können sein: die Schliessung eines Betriebes, ein Tätigkeitsverbot einzelner Personen oder ein Verbot von Anlässen.
Angeboten werden solche Versicherungen primär für Firmen der Nahrungsmittelindustrie, des Hotel- und Gastrogewerbes sowie Verpflegungseinrichtungen von Spitälern, Heimen, Schulen oder öffentlich zugänglichen Kantinen.
Die definitive Deckung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Rechtsschutzversicherung
Es besteht in der Regel Deckung für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen des Versicherers
Krankentaggeldversicherung
Voraussetzung für die Leistungspflicht gemäss gültiger Police ist die ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit/Krankheit. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht erfüllt sind, erbringen die Versicherer Taggeldleistungen auch in Fällen, wo die Arbeitsunfähigkeit auf das Corona-Virus zurückzuführen ist. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sehen bei einer Pandemie in der Regel keine Einschränkung vor.
Quarantäne:
Solange keine Krankheit im medizinischen Sinne vorliegt und deshalb die Leistungspflicht gemäss den Versicherungsbedingungen nicht erfüllt ist, handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit und es werden in der Regel keine Krankentaggeldleistungen ausgerichtet. Die Lohnfortzahlung wird in einem solchen Fall nicht ausgesetzt, und den betroffenen Mitarbeitenden ist der Lohn weiter zu bezahlen.
Es besteht auch keine Deckung wenn der Arbeitgeber die Quarantäne als reine Vorsichtsmassnahme verordnet.